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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:

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1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kommen zum Tragen wenn dem Fotografen sowohl ein Verbraucher als auch ein Unternehmer im Sinne von §1 KSchG als Vertragspartner gegenüber steht.

 

1.2. Der  Fotograf  erbringt  seine  Leistungen  ausschließlich  auf  der  Grundlage  der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten - sofern keine Änderung  durch  den  Fotografen  bekannt  gegeben  wird  -  auch  für  alle  künftigen  Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

 

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter  ihrer  Zugrundelegung  geschlossenen  Verträge  nicht.  Eine  unwirksame  Bestimmung  ist  durch  eine  wirksame,  die  ihrem  Sinn  und  Zweck  am  nächsten kommt, zu ersetzen.

 

1.4. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.

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2. Urheberrechtliche Bestimmungen:

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2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff  UrhG)  stehen  dem  Fotografen  zu.  Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte  etc.)  gelten  nur  bei  ausdrücklicher  Vereinbarung  als  erteilt.  Der  Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende),  nicht  übertragbare  (abtretbare)  Nutzungsbewilligung  für  den  ausdrücklich  vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein  angeführte Nutzungsumfang  maßgebend.  Jedenfalls  erwirbt  der  Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

 

2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild  und  diesem  eindeutig  zuordenbar  anzubringen  wie  folgt:  Foto:  (c)  Alexander Gerzabek; Ort  und,  sofern  veröffentlicht,  Jahreszahl der  ersten  Veröffentlichung.  Jedenfalls  gilt  diese  Bestimmung  als  Anbringung  der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

 

2.3. Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.

 

2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Hersteller-bezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.

 

2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei  kostspieligen  Produkten  (Kunstbücher,  Videokassetten)  reduziert  sich  die  Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotograf die Webadresse mitzuteilen.

 

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3. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung:

 

3.1.1. Analoge Fotografie:

Das  Eigentumsrecht  am  belichteten  Filmmaterial  (Negative,  Diapositive  etc.)  steht dem  Fotografen  zu.  Dieser  überlässt  dem  Vertragspartner  gegen vereinbarte  und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum.  Bis zur  vollständigen  Bezahlung  des Kaufpreises  bleiben die  gelieferten  Lichtbilder Eigentum des Fotografen. 

Diapositive  (Negative  nur im  Fall  schriftlicher Vereinbarung) werden  dem  Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners  zur  Verfügung  gestellt,  sofern  nicht  schriftlich  etwas  anderes  vereinbart ist.

 

3.1.2. Digitale Fotografie

Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler  Bilddateien  besteht  nur  nach  ausdrücklich  schriftlicher  Vereinbarung  und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen  – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt. 

 

3.2. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des uftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen  und  dem  Auftraggeber  gestattet.  Das  Recht  auf  eine  Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.

 

3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

 

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4. Kennzeichnung:

 

4.1. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm  geeignet  erscheinenden  Weise  (auch  auf  der  Vorderseite)  mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung  zu  sorgen  und zwar  insbesondere  bei erlaubter  Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

 

4.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung  mit  den  Bildern  elektronisch  verknüpft  bleibt,  sodass  sie  bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

 

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5. Nebenpflichten:

 

5.1. Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von  Verwendungsansprüchen  gem.  §  1041  ABGB.  Der  Fotograf  garantiert  die  Zustimmung  von  Berechtigten  nur  im  Fall  ausdrücklicher schriftlicher  Zusage  für  die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).

 

5.2.  Sollte  der  Fotograf  vom  Vertragspartner  mit  der  elektronischen  Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hiezu berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen. 

 

 

6. Verlust und Beschädigung:

 

6.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf  eigenes  Verschulden  und  dasjenige  seiner  Bediensteten beschränkt;  für  Dritte (Labors  etc.)  haftet  der  Fotograf  nur  für  Vorsatz  und  grobe  Fahrlässigkeit  bei  der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle  Schäden.  Schadenersatzansprüche  bestehen nur, wenn  vom  Geschädigten  grobe Fahrlässigkeit  nachgewiesen  wird.  Ersatzansprüche  verjähren  nach  3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung. 

 

6.2.  Punkt  6.1  gilt  entsprechend  für  den  Fall  des  Verlusts  oder  der  Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

 

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7. Vorzeitige Auflösung:

 

Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen  aufzulösen.  Von  einem  wichtigen  Grund  ist  insbesondere  dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt,  bzw.  berechtigte  Bedenken  hinsichtlich der  Bonität  des  Vertragspartners bestehen  und  dieser  nach  Aufforderung  des  Fotografen  weder  Vorauszahlungen noch  eine  taugliche  Sicherheit  leistet,  bzw.  wenn  die  Ausführung  der Leistung  aus Gründen,  welche  vom  Vertragspartner zu  vertreten  sind,  unmöglich  oder trotz  Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiterhin verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

 

 

8. Leistung und Gewährleistung:

 

8.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung  des  Auftrages  frei.  Dies  gilt  insbesonders  für  die Bildgestaltung,  die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

 

8.2.  Für  Mängel,  die  auf  unrichtige  oder  ungenaue  Anweisungen  des  Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

8.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..

 

8.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

 

8.5. Der Fotograf behält sich - abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht - vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, unter Bekanntgabe  von  Art  und  Umfang  des  Mangels  dem Fotografen  schriftlich  bekanntzugeben. Verdeckte  Mängel  sind  unverzüglich  nach  ihrer  Entdeckung  zu  rügen.  Wird  eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden  sowie  das  Recht  auf  Irrtumsanfechtung  auf  Grund  von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.

 

8.6. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.

 

8.7. Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.

 

8.8.  Geringfügige  Lieferfristüberschreitungen  sind  jedenfalls  zu  akzeptieren,  ohne dass  dem  Vertragspartner  ein  Schadenersatzanspruch  oder  ein Rücktrittsrecht  zusteht.

 

8.9.  Allfällige  Nutzungsbewilligungen  des  Fotografen  umfassen  nicht  die  öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

 

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9. Werklohn / Honorar:

 

9.1.  Mangels  ausdrücklicher  schriftlicher  Vereinbarung  steht  dem  Fotografen  ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.

 

9.2.  Das  Honorar  steht  auch  für  Layout-  oder  Präsentationsaufnahmen  sowie  dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

 

9.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

 

9.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.

 

9.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

 

9.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen  (z.  B.  aus  Gründen  der Wetterlage)  ist  ein  dem vergeblich  erbrachten bzw.  reservierten  Zeitaufwand  entsprechendes  Honorar  und  alle  Nebenkosten  zu bezahlen.

 

9.7. Das Honorar versteht sich im Sinne des §6 Abs. 1, Zeile 27 UStG ohne Umsatzsteuer.

 

9.8. Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.

 

 

10. Lizenzhonorar:

 

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

 

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11. Zahlung:

 

11.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar  - falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung  des Werkes,  ansonsten  nach  Rechnungslegung  sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als

erfolgt. 

 

11.2.  Bei  Aufträgen,  die  mehrere  Einheiten  umfassen,  ist  der  Fotograf  berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

 

11.3. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.

 

11.4.  Soweit  gelieferte  Bilder  ins  Eigentum  des  Vertragspartners  übergehen,  geschieht  dies  erst  mit  vollständiger  Bezahlung  des  Aufnahmehonorars samt  Nebenkosten.  In  der  Geltendmachung  des  Eigentumsvorbehalts  liegt  kein  Rücktritt  vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.

 

 

12. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:

 

Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu  verwenden.  Der  Vertragspartner  erteilt  zur  Veröffentlichung  zu  Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

 

Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen verarbeitet werden.

 

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13. Schlussbestimmungen:

 

13.1.  Erfüllungsort  und  Gerichtsstand  ist  der  Unternehmenssitz  des  Fotografen.  Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden. 

 

13.2.  Allfällige  Regressforderung,  die  Vertragspartner  oder  Dritte  aus  dem  Titel  der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen  ist  österreichisches  materielles  Recht  anzuwenden.  Dies gilt auch bei Tätigkeiten oder Publikationen im Ausland. Die Anwendbarkeit  des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. 

 

13.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).

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AGB als Download

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